(1) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen an Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Leistungsinhalte – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(2) Alle Arbeiten erfolgen zu normalen Werkarbeitszeiten bei örtlich und terminlich freiem Zugang in einem Bauabschnitt.
(3) Strom, Wasser und WC werden kostenfrei durch den Auftraggeber bereitgestellt, ab einer Montagehöhe von zwei Metern auch Gerüste, Arbeitsbühnen und Leitern.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ausführungszeichnungen ausdrücklich freizugeben. Freigegebene Zeichnungen tragen die widerlegliche Vermutung der vereinbarten Leistungsbeschreibung in sich.
(5) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss – Erklärungen – Abtretungsverbot
(1) Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar. Vorher von uns abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge sind, soweit nicht anders angegeben, freibleibend. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
(3) Durch uns gemachte Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich Vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
(4) Beschreibungen des Vertragsgegenstands oder des Liefer- und Leistungsumfangs, Eigenschaftsfestlegungen und technische Daten sind nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.
(5) Vertragliche Ansprüche sind seitens des Auftraggebers ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar, soweit nicht die Regelung des § 354 a HGB greift.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Der Besteller ist verpflichtet, den Preis nach Erhalt der Ware oder sonstigen Leistung sofort ohne Abzug von Skonto zu bezahlen.
(2) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(3) Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(4) Im Fall gesetzlich zulässiger oder vertraglich vereinbarter Abschlagszahlungen oder Ratenzahlungen können wir das Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung des Abschlags oder der Rate in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung eines Abschlags oder einer Rate in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der den Abschlag oder die Rate für zwei fällige Termine erreicht.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 5 Preise
(1) Die Preise gelten für den vereinbarten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart wird die Vor-Ort-Montage nach Aufwand gemäß unseren Stundenverrechnungssätzen zuzüglich etwaiger Zuschläge wegen Erschwernis berechnet; gleiches gilt für Inbetriebnahmezeiten.
(2) Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, Versandkosten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(3) Sollte sich die Lieferung oder Leistung um mehr als vier Monate ab Vertragsschluss verschieben und sollten sich die Kosten für Löhne, Material, Verpackungsmaterial, Fracht, Steuern oder Abgaben zwischenzeitlich erhöht haben, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der vorgenannten Kostenfaktoren angepasst werden. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung oder Leistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei der Lieferung oder Leistung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Ändert sich der Preis demnach um mehr als 5 % gegenüber dem vertraglich vereinbarten Preis, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir an einem Preiserhöhungsverlangen trotz Ankündigung der Rücktrittsabsicht des Auftraggebers festhalten.
§ 6 Haftung für Mängel – Verjährung
(1) Der Auftraggeber hat die Obliegenheiten des § 377 HGB zu beachten. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Auftraggebers aus.
(2) Für öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder sonstiger Dritter übernehmen wir keine Haftung; sie stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(3) Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gilt die gelieferte Ware als vertragsgemäß vom Auftraggeber genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort.
(4) Unsere Haftung für Pflichtverletzungen wegen Sachmängeln ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung oder mangelhafter Montageanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung (insbesondere nicht dem Stand der Technik entsprechender Montage oder Montage entgegen der Montageanleitung) oder natürliche Abnutzung der Ware, übermäßigem Einsatz oder ungeeigneter Betriebsmittel sowie die Folgen physischer, chemischer oder elektrischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.
(5) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(6) Etwaige Rückgriffsansprüche des Auftraggebers im Fall der Weiterveräußerung der Ware bestehen gegen uns nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
(7) Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen. Dabei wird eine Vergütung für Testaufwand nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet.
(8) Für gebrauchte Sachen leisten wir keine Gewähr. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate. Dies gilt nicht bei Bauverträgen, bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
§ 7 Haftung für Schäden
(1) Wir haften für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund – uneingeschränkt
a) bei Vorsatz,
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
d) bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
(2) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir ebenfalls, im Falle einfacher Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf die Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Beachtung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen und die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, und solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.
(3) Wir haften auch für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit entstehen. Sind jedoch andere als wesentliche Vertragspflichten verletzt worden und auch andere Rechtsgüter als Leben, Körper oder Gesundheit betroffen, so ist unsere Haftung im Falle grober Fahrlässigkeit ebenfalls begrenzt auf die Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Beachtung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen und die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten ebenfalls für entsprechende Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
(6) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Haftung bei Verzug – Vertretenmüssen
(1) Soweit die Geltendmachung von Rechten des Auftraggebers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.
(2) Kommen wir in Verzug, dann ist unsere Haftung für den Ersatz des Verzögerungsschadens im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 5 % des Vertragspreises begrenzt. Weitere Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
(3) Soweit die zu liefernde Sache nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt ist, haften wir nur dann auf Ersatz eines Schadens, wenn wir nicht nachweisen, dass wir die Nacherfüllung, Verspätung der Lieferung oder die Mangelhaftigkeit der Sache nicht zu vertreten haben. Ergänzend gelten die Regelungen des § 11.
(4) Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
§ 9 Leistung und Leistungszeit
(1) Verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen bedürfen zu Beweiszwecken unserer schriftlichen Bestätigung. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Auftraggebers notwendig ist, beginnt eine vereinbarte Leistungsfrist nicht zu laufen, bevor der Auftraggeber diese Pflicht erfüllt hat.
(2) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn - die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, - die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und - dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftraggeber erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(3) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir den Auftraggeber rechtzeitig informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
(4) Ist ein Liefer- oder Leistungstermin, oder eine Liefer- oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart oder wird aufgrund von Ereignissen nach Absatz 3 der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin, oder die vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten, oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Auftraggeber objektiv unzumutbar, so ist der Auftraggeber berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.
§ 10 Erfüllung – Gefahrübergang – Abnahme – Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist, sofern wir keine Aufstellung und/oder Montage schulden.
(2) Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt über.
(4) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
(5) Soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, geht die Gefahr nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Auftraggeber über; vorausgesetzt wird dabei, dass sich der Probebetrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung und Montage anschließt.
(6) Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
(7) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. - mangels einer Lieferfrist - mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 11 Softwarenutzung
(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist und kein eigenständiger Lizenzvertrag geschlossen wird, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers zur Softwarenutzung nach diesem Paragrafen.
(2) Dem Auftraggeber wird ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung auf mehr als einem System ist untersagt.
(3) Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
(4) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
§ 12 Schutzrechte Dritter
(1) Macht ein Dritter Ansprüche wegen gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte (im Folgenden: Schutzrechte) durch die von uns gelieferten Produkte gegenüber dem Besteller geltend und wird die vertragsgemäße Verwendung der Produkte durch den Besteller hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so hat der Besteller uns unverzüglich zu verständigen. Der Besteller wird die behauptete Verletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung mit dem Dritten über die Schutzrechtsverletzung nur im Einvernehmen mit uns führen. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
(2) Der Besteller hat keine Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung, soweit die Schutzrechtsverletzung durch ihn selbst zu vertreten ist, auf spezielle Vorgaben des Bestellers beruht, durch eine in der Produktdokumentation nicht vorgesehene Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Auftraggeber bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention durch uns trägt der Auftraggeber, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
(3) Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz a) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl frei geben.
§ 14 Rechtswahl – Gerichtsstand
(1) Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG). (2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.